Leistungen

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§14 MBO

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

§ 80 MBO

Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden.

Bei all diesen Leistungen wird Wert auf eine objektbezogene und für den Auftraggeber optimierte Lösung unter Berücksichtigung der zu erreichenden Schutzziele, der betrieblichen und baulichen Abhängigkeiten, der Errichtungs- sowie der laufenden Kosten gelegt. Im Neubaubereich empfiehlt sich eine frühzeitige Berücksichtigung des Brandschutzes, da bereits im Entwurf die Weichen für einen kostengünstigen und effizienten Brandschutz in Verbindung auch mit anspruchsvoller Architektur gestellt werden können.

Bestandsaufnahmen von vorhandenen Gebäuden unter brandschutztechnischen Gesichtspunkten sowie Dokumentation der eventuell vorhandenen Mängel bzw. Abweichungen vom derzeit gültigen Baurecht, Erstellung von Brandschutzgutachten und -konzepten für bestehende Gebäude auf Basis von Bestandsaufnahmen, z. B. für Käufer/Verkäufer v. Immobilien.

Aber nicht nur die Planung des Brandschutzes ist zum Erreichen der oben genannten Schutzziele von Bedeutung.

Aufgrund der heute üblichen kurzen Bauzeiten sowie des hohen Installationsgrades mit Klima-, Lüftungs-, Elektro- und sonstiger Technik ist häufig eine erfahrene Fachbauleitung erforderlich, um nicht die in der Planung festgelegten Brandschutzmaßnahmen im Detail der Ausführung wieder zunichte zu machen.